OLG Zweibrücken - Beschluss vom 14.12.1998 (5 UF 57/98) - DRsp Nr. 2000/4259
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14.12.1998 - Aktenzeichen 5 UF 57/98
DRsp Nr. 2000/4259
Die Ruhegeldregelung der Adam Opel AG sieht eine so genannte limitierte Gesamtversorgung aus betrieblicher Versorgung und darauf anzurechnenden anderweitigen Versorgungsleistungen insbesondere der gesetzlichen Rentenversicherung vor, die insgesamt eine feste Höchstgrenze nicht überschreiten darf.
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