OLG Zweibrücken - Beschluß vom 15.07.1998 (5 UF 71/98) - DRsp Nr. 1999/1396
OLG Zweibrücken, Beschluß vom 15.07.1998 - Aktenzeichen 5 UF 71/98
DRsp Nr. 1999/1396
»Verpflichtet sich ein Ehegatte in einer notariell beurkundeten Scheidungsvereinbarung zur Zahlung eines bezifferten Betrages, auf den verschiedene (mögliche) Einkünfte des Unterhaltsberechtigten anzurechnen sind, so handelt es sich auch dann nicht um einen vollstreckungsfähigen und damit abänderbaren Titel, wenn sich der Verpflichtete wegen eines festen Betrages der Zwangsvollstreckung unterworfen hat.«