OLG Zweibrücken - Beschluß vom 17.06.1998
5 UF 25/98
Normen:
FGG § 12 ; HausratsVO § 1, § 8, § 13 Abs. 1, § 14 ; ZPO § 539 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1998, 391
FamRZ 1999, 672
FuR 1998, 432
NJWE-FER 1998, 258
OLGR 1999, 37
OLGReport-Zweibrücken 1999, 37

OLG Zweibrücken - Beschluß vom 17.06.1998 (5 UF 25/98) - DRsp Nr. 1999/1402

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 17.06.1998 - Aktenzeichen 5 UF 25/98

DRsp Nr. 1999/1402

Bei einem auf Teilung des Hausrates gerichteten handelt es sich - wie auch bei anderen Regelungsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit - nicht um einen Sachantrag, sondern lediglich um einen Verfahrensantrag mit der bloßen Funktion der Verfahrenseinleitung. An gestellte Sachanträge ist das Gericht nicht gebunden, sie sind lediglich Vorschläge der Parteien und als solche zu behandeln (vgl. BGH, FamRZ 1992, 531, 532; OLG Zweibrücken, FamRZ 1987, 508). Auf Grund des Amtsermittlungsgrundsatzes muß der Richter - notfalls durch Einnahme des Augenscheins - feststellen, was an verteilungsfähigem Hausrat vorhanden ist, beziehungsweise was an verteilungsfähigem Hausrat am Stichtag vorhanden war, und in wessen Eigentum die zur Verteilung verfügbaren Hausratsgegenstände stehen.