OLG Zweibrücken - Beschluß vom 18.09.1995
5 UF 180/91
Normen:
BGB § 1587c Nr. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 491

OLG Zweibrücken - Beschluß vom 18.09.1995 (5 UF 180/91) - DRsp Nr. 1996/23221

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 18.09.1995 - Aktenzeichen 5 UF 180/91

DRsp Nr. 1996/23221

Hat der ausgleichspflichtige Ehegatte wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder über längere Zeit nur eine Teilzeiterwerbstätigkeit ausgeübt und kann er dadurch seine beamtenrechtliche Altersversorgung nicht in voller Höhe erreichen, so kann der Ausgleichsbetrag gemäß § 1587c Nr. 1 BGB um ein Viertel gekürzt werden, sofern der ausgleichsberechtigte Ehegatte voraussichtlich eine bessere Altersversorgung als der ausgleichspflichtige Ehegatte erreichen kann.

Normenkette:

BGB § 1587c Nr. 1 ;
Fundstellen
FamRZ 1996, 491