OLG Zweibrücken - Beschluss vom 19.08.2019
6 UF 170/18
Normen:
BetrAVG § 4 Abs. 5; SGB VI § 249; VersAusglG § 45; VersAusglG § 48 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Speyer, vom 27.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 43 F 326/04

Berechnung des Anwartschaftsrechtes außerhalb der EhezeitUmgang mit pauschalen Angaben zu einer angeblich falschen Berechnung des VersorgungsausgleichsZulässigkeit von Sterbetafeln zur Berechnung des KapitalwertesEhezeitende als maßgeblicher Zeitpunkt bei Teilungsanordnung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19.08.2019 - Aktenzeichen 6 UF 170/18

DRsp Nr. 2023/4563

Berechnung des Anwartschaftsrechtes außerhalb der Ehezeit Umgang mit pauschalen Angaben zu einer angeblich falschen Berechnung des Versorgungsausgleichs Zulässigkeit von Sterbetafeln zur Berechnung des Kapitalwertes Ehezeitende als maßgeblicher Zeitpunkt bei Teilungsanordnung

1. Es handelt sich hier um eine Einzelfallentscheidung zur Berechnung des Versorgungsausgleiches unter Berücksichtigung der Zulässigkeit des Heranziehens der Heubeck-Sterbetafeln 2005 G zur Berechnung des Kapitalwertes. 2. Der Versorgungsträger hat einen Ermessensspielraum bei der Bewertung des Anrechts.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Antragstellers und die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Speyer vom 27.11.2018 in Ziffer 1. Absatz 5 abgeändert und neu gefasst wie folgt:Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund XXX zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 3,8161 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto XXX bei der D. R. . , bezogen auf den 30. 11. 2004, übertragen.

Im Übrigen bleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Speyer vom 27.11.2018

2.

Die Beschwerde des Antragstellers wird im Übrigen zurückgewiesen.

3.

Die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin wird im Übrigen zurückgewiesen.

4. 5. 6.