OLG Zweibrücken - Beschluß vom 20.03.1997
7 W 14/97
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1997, 239
MDR 1997, 885

OLG Zweibrücken - Beschluß vom 20.03.1997 (7 W 14/97) - DRsp Nr. 1997/5633

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 20.03.1997 - Aktenzeichen 7 W 14/97

DRsp Nr. 1997/5633

»1. Die der Partei bewilligte Prozeßkostenhilfe darf nach § 120 Abs. 4 ZPO wegen nachträglichen Vermögenserwerbs nicht aufgehoben werden. Es besteht lediglich die Möglichkeit einer Abänderung, die jedoch auch in der Anordnung der sofortigen vollen Zahlung aller bereits fällig gewordenen Kosten bestehen kann. 2. Eine Partei, der ratenfreie Prozeßkostenhilfe bewilligt wurde, kann vor Einleitung eines Abänderungsverfahrens über ihr zugeflossenes Vermögen frei verfügen. Ist jedoch das Abänderungsverfahren zum Zeitpunkt des Vermögenserwerbs bereits eingeleitet bzw. die Abänderungsentscheidung bereits ergangen, muß sich die Partei darauf einstellen, die von der Staatskasse getragenen Gerichts- und Anwaltskosten aus ihrem Vermögen zu zahlen.«

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 ;
Fundstellen
EzFamR aktuell 1997, 239
MDR 1997, 885