OLG Zweibrücken - Beschluß vom 21.02.1996
5 WF 20/96
Normen:
ZPO § 620 S. 1 Nr. 1 ; FGG § 24 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 1226

OLG Zweibrücken - Beschluß vom 21.02.1996 (5 WF 20/96) - DRsp Nr. 1997/1531

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 21.02.1996 - Aktenzeichen 5 WF 20/96

DRsp Nr. 1997/1531

»1. Das Familiengericht darf nicht zeitgleich sowohl im Scheidungsverfahren durch einstweilige Anordnung als auch (isoliert) im selbständigen FGG -Verfahren durch vorläufige Anordnung die elterliche Sorge über das selbe Kind regeln. Der Eilmaßnahme im Sorgerechtsverfahren dürfte der - prozessuale - Vorrang gebühren (hier offengelassen; Fortschreibung vom OLG Zweibrücken, FamRZ 1984, 405). 2. Eine vorläufige Sorgerechtsregelung ohne gleichzeitige Anhängigkeit eines Sorgerechtsverfahrens ist als (hier: vorgezogene) isolierte Eilmaßnahme im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch dann unzulässig, wenn aus den Gesamtumständen erwartet werden kann, der antragstellende Elternteil werde (künftig) noch eine endgültige Sorgerechtsregelung beantragen (Fortschreibung von OLG Zweibrücken, FamRZ 1996, 234).«

Normenkette:

ZPO § 620 S. 1 Nr. 1 ; FGG § 24 ;