OLG Zweibrücken - Beschluß vom 21.09.1995
3 W 100/95
Normen:
BGB § 1831 S. 1, § 1720 Abs. 1, § 1616a Abs. 1 S. 4, § 1616, § 184 Abs. 1; PStG § 31a;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 430
NJW-RR 1996, 710

OLG Zweibrücken - Beschluß vom 21.09.1995 (3 W 100/95) - DRsp Nr. 1996/23220

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 21.09.1995 - Aktenzeichen 3 W 100/95

DRsp Nr. 1996/23220

»1. Die Wirksamkeit der Erklärung, mit der sich ein durch Legitimation ehelich gewordenes Kind an den von seinen Eltern gewählten Ehenamen anschließt, scheitert nicht daran, daß die hierzu gem. § 1616a Abs. 1 Satz 4 BGB erforderliche vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erst erteilt wird, nachdem das Kind seine Anschließung gegenüber dem Standesbeamten erklärt hat.