OLG Zweibrücken - Beschluß vom 21.11.1991
5 UF 35/93
Normen:
BGB § 242, § 260 ; FGG § 12 ; HausratsVO § 1, § 8, § 13 ; ZPO § 621e Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 1211

OLG Zweibrücken - Beschluß vom 21.11.1991 (5 UF 35/93) - DRsp Nr. 1995/6589

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 21.11.1991 - Aktenzeichen 5 UF 35/93

DRsp Nr. 1995/6589

Wurde durch das Familiengericht fälschlicherweise in einer den Hausrat betreffenden Angelegenheit durch Urteil entschieden, so ist das gegen diese Entscheidung eingelegte Rechtsmittel, das als Berufung bezeichnet ist, nach den Grundsätzen der Meistbegünstigung als befristete Beschwerde gem. § 621e Abs. 1 ZPO zu behandeln und über das Rechtsmittel im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu entscheiden. Selbst wenn man der Auffassung ist, daß sich aus § 242 BGB ein Anspruch eines Ehegatten gegen den anderen auf Auskunft über den Bestand des Hausrates herleiten läßt, ist ein derartiger Auskunftsanspruch jedenfalls dann nicht gegeben, wenn dem auf Auskunft in Anspruch genommenen Ehegatten die Erteilung der Auskunft, aufgrund des mit der Erstellung des Bestandverzeichnisses erforderlichen Aufwandes, nicht zumutbar ist.

Normenkette:

BGB § 242, § 260 ; FGG § 12 ; § , § , § ;