OLG Zweibrücken - Beschluß vom 22.08.1996 (3 W 119/96) - DRsp Nr. 1997/5649
OLG Zweibrücken, Beschluß vom 22.08.1996 - Aktenzeichen 3 W 119/96
DRsp Nr. 1997/5649
§ 42 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2SGB VIII ist dahingehend auszulegen, daß eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts oder - wenn es im Einzelfall hierfür zuständig ist - des Familiengerichts über die nötigen Maßnahmen herbeizuführen ist, da durch § 42 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2SGB VIII eine Änderung der sonst geltenden Zuständigkeitsnormen nicht gewollt war.Für die Abgrenzung der Zuständigkeit von Vormundschaftsgericht und Familiengericht ist davon auszugehen, daß die Zuständigkeit des Familiengerichts nach den §§ 1671, 1696BGB als die speziellere derjenigen des Vormundschaftsgerichts vorgeht, so daß Anordnungen, die nach § 1671 Abs. 5BGB das Familiengericht treffen kann, nicht unter die Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts fallen. Der Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts unterliegen in diesem Bereich nur sog. Einzelanordnungen, die vom Familiengericht nicht getroffen werden können. Das Vormundschaftsgericht kann daher auf einen Antrag nach § 42 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2SGB VIII hin nicht dem sorgeberechtigten Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ein Kind aus der geschiedenen Ehe entziehen und einem Pfleger übertragen.