OLG Zweibrücken - Beschluß vom 23.04.1997
5 WF 14/97
Normen:
ZPO § 256, § 620 S 1 Nr. 6, § 767, § 769 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 1227
NJW-RR 1997, 1166
NJWE-FER 1997, 282

OLG Zweibrücken - Beschluß vom 23.04.1997 (5 WF 14/97) - DRsp Nr. 1998/120

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 23.04.1997 - Aktenzeichen 5 WF 14/97

DRsp Nr. 1998/120

Eine nach § 769 ZPO getroffene einstweilige Regelung unterliegt nur einer eingeschränkten Nachprüfung. Im Rahmen dieser ist allein zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung offenkundig gesetzwidrig ist, das heißt, ob die objektiven Voraussetzungen für die Einstellung der Zwangsvollstreckung zu Unrecht angenommen oder verneint worden sind oder ob das erstinstanzliche Gericht die Voraussetzungen der Ermessensausübung oder die Grenzen seines Ermessens verkannt hat.

»Eine auf Zahlung von Ehegattenunterhalt gerichtete einstweilige Anordnung gemäß § 620 Satz 1 Nr. 6 ZPO kann nach Rechtskraft der Ehescheidung vom Unterhaltsschuldner je nach Art der Einwendungen sowohl mit der Vollstreckungsabwehrklage, als auch - kumulativ oder alternativ - mit der negativen Feststellungsklage bekämpft werden; beide Klagen ersetzen sich jedoch gegenseitig nicht. Auch die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Anordnung ist nur entsprechend zulässig. Eine Mißachtung dessen ist eine offenbare Gesetzwidrigkeit und führt - zwingend, weil das Beschwerdegericht sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle des erstrichterlichen setzen darf - grundsätzlich zur Aufhebung und Zurückverweisung in die erste Instanz.«

Normenkette:

ZPO § 256, § 620 S 1 Nr. 6, § 767, § 769 ;
Fundstellen
FamRZ 1997, 1227
NJW-RR 1997, 1166
NJWE-FER 1997, 282