OLG Zweibrücken - Beschluß vom 23.11.1995
5 WF 107/95
Normen:
BGB § 1634 ; FGG § 33, § 16 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 877

OLG Zweibrücken - Beschluß vom 23.11.1995 (5 WF 107/95) - DRsp Nr. 1996/23218

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 23.11.1995 - Aktenzeichen 5 WF 107/95

DRsp Nr. 1996/23218

Die gerichtliche Billigung einer Vereinbarung der Eltern über das Besuchsrecht muß, weil Sie eine gerichtliche Verfügung darstellt, den Wirksamkeitsanforderungen des § 16 FGG entsprechen. Sie muß also insbesondere inhaltlich bestimmt, erkennbar als Entscheidung des Gerichts verlautbart und den Beteiligten, für die sie bestimmt ist, bekannt gemacht sein. Daher kann die zur Vollstreckung einer von den Eltern getroffenen Regelung des Bezugsrechts erforderliche gerichtliche Billigung nicht darin gesehen werden, daß Eingangs der gerichtlich protokollierten Vereinbarung der Eltern formuliert ist, diese solle "anstelle einer gerichtlichen Entscheidung treten".