OLG Zweibrücken - Beschluß vom 24.06.1983 (3 W 56/83) - DRsp Nr. 1996/23357
OLG Zweibrücken, Beschluß vom 24.06.1983 - Aktenzeichen 3 W 56/83
DRsp Nr. 1996/23357
1. Im Adoptionsaufhebungsverfahren ist nicht zu prüfen, ob sämtliche für die Annahme eines Volljährigen als Kind erforderlichen Umstände vorgelegen haben. Eine solchermaßen umfassende Prüfung wäre unvereinbar mit den §§ 1771, 1772 S. 2 BGB, 56e S. 3 FGG.2. Das gilt auch für den Fall wenn im Adoptionsausspruchverfahren gegen Art. 103 Abs. 1GG verstoßen wird, indem der leibliche Vater des volljährigen Anzunehmenden nicht angehört wird.3. § 1768 Abs. 1BGB, wonach die Eltern in eine Adoption ihres volljährigen Kindes nicht einwilligen müssen, ist nicht verfassungswidrig.4. Der Wegfall von Unterhaltsansprüchen ist als Wirkung der Volladoption eines Volljährigen mit Art. 14GG vereinbar.