OLG Zweibrücken - Beschluß vom 24.11.1995
3 W 190/95
Normen:
BGB § 1355 Abs. 2, Abs. 6 ; PStG § 47 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 487

OLG Zweibrücken - Beschluß vom 24.11.1995 (3 W 190/95) - DRsp Nr. 1996/23217

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 24.11.1995 - Aktenzeichen 3 W 190/95

DRsp Nr. 1996/23217

Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, daß nach § 1355 Abs. 2 und Abs. 4 BGB zum gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) nur der Geburtsnamen eines der Ehegatten bestimmt werden kann. Die Namenswahl ist von Anfang an nichtig, wenn die Ehegatten einen Namen zum gemeinsamen Familiennamen gewählt haben, den einer von ihnen durch eine frühere Eheschließung erworben hat. Ist ein hiernach unzulässig gewählter Familiennamen im Familienbuch eingetragen worden, so ist dieser Eintrag nach § 47 PStG zu berichtigen. Die Berichtigung hat, solange die Ehegatten keine anderweitige (zulässige) Bestimmung des Familiennamens getroffen haben, in der Weise zu geschehen, daß jeder Ehegatte den von ihm zur Zeit der Eheschließung geführten Namen behält.

Normenkette:

BGB § 1355 Abs. 2, Abs. 6 ; PStG § 47 ;
Fundstellen
FamRZ 1996, 487