OLG Zweibrücken - Beschluß vom 26.08.1996
5 WF 80/95
Normen:
ZPO § 336 Abs. 1, § 515 Abs. 3, § 577 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 506

OLG Zweibrücken - Beschluß vom 26.08.1996 (5 WF 80/95) - DRsp Nr. 1997/5648

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 26.08.1996 - Aktenzeichen 5 WF 80/95

DRsp Nr. 1997/5648

»Hat eine Prozeßpartei die sofortige Beschwerde gegen die Abweisung ihres Antrags auf Erlaß des Versäumnisurteils zurückgenommen, so ist auf Antrag der (säumig gewesen) Gegenpartei, wenn es dieser gelungen ist, sich am Beschwerdeverfahren zu beteiligten, durch Beschluß auszusprechen, daß der Beschwerdeführer des eingelegten Rechtsmittels verlustig ist und die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat.«

Normenkette:

ZPO § 336 Abs. 1, § 515 Abs. 3, § 577 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen
FamRZ 1997, 506