OLG Zweibrücken - Beschluß vom 28.07.1998
5 UF 20/98
Normen:
BGB § 1684 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1465
FuR 1999, 23
OLGR 1999, 33
Vorinstanzen:
AG Speyer, vom 09.01.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 41 F 4/95

OLG Zweibrücken - Beschluß vom 28.07.1998 (5 UF 20/98) - DRsp Nr. 1999/1395

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 28.07.1998 - Aktenzeichen 5 UF 20/98

DRsp Nr. 1999/1395

Haben zwischenzeitlich geschiedene Eheleute in einem Ehevertrag mit Scheidungsfolgenvereinbarung vereinbart, dass beide Elternteile "zu gleichen Teilen und im Wechsel für den Transport des Kindes (Arbeit und Kosten) zwischen den Wohnungen durch geeignete Maßnahmen zu sorgen" haben, so ist diese Vereinbarung auch bei einer gerichtlichen Neuregelung des Umgangsrechts beachtlich. Verzieht ein Elternteil nach Abschluß der Vereinbarung von seinem bisherigen Wohnort an einen anderen Wohnort, so gibt ihm dies zumindest dann kein Recht die geschlossene Vereinbarung zu kündigen, wenn ihm beim Abschluß der Vereinbarung die Möglichkeit des Wegzugs an einen anderen Wohnort bewußt war. Auch die Geburt eines weiteren Kindes, das der verzogene Elternteil betreut, rechtfertigt eine Kündigung der geschlossenen Vereinbarung nicht, da er nach der Vereinbarung nicht verpflichtet ist, das Kind persönlich an den Wohnort des anderen Elternteils zu bringen beziehungsweise dort abzuholen.

Tenor

I.

Auf die befristete Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Speyer vom 9. Januar 1998 geändert:

II. III. IV. V.