OLG Zweibrücken - Beschluß vom 28.10.1994
5 UF 42/94
Normen:
BGB § 1408 Abs. 2 S. 1, S. 2; GKG § 65 Abs. 7 S. 1, Nr. 4 ; ZPO § 270 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 745

OLG Zweibrücken - Beschluß vom 28.10.1994 (5 UF 42/94) - DRsp Nr. 1995/6454

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 28.10.1994 - Aktenzeichen 5 UF 42/94

DRsp Nr. 1995/6454

»Für die Beseitigung des notariell beurkundeten Ausschlusses des Versorgungsausgleiches durch einen binnen Jahresfrist gestellten Antrag auf Scheidung der Ehe gem. § 1408 Abs. 2 S. 2 BGB genügt es nicht, daß der rechtzeitig zusammen mit einem Gesuch auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe beim Familiengericht eingereichte Scheidungsantrag "demnächst" i.S.d. § 270 Abs. 3 ZPO, jedoch nach Ablauf der Jahresfrist zugestellt wird, wenn die scheidungswillige Partei oder ihr Prozeßbevollmächtigter durch nachlässiges, auch nur fahrlässiges Verhalten zu einer nicht nur bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen haben. Dies ist der Fall, wenn es unterlassen worden ist, die Zustellung des Scheidungsantrages gem. § 65 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 und 4 GKG ohne die sonst notwendige Zahlung der gerichtlichen Verfahrensgebühr herbeizuführen. Dies gilt auch, wenn der Prozeßbevollmächtigte des Antragstellers glaubte, aus einem Gespräch mit dem sachbearbeitenden Familienrichter den Rat zu der von ihm dann eingeschlagenen Verfahrensweise ableiten zu dürfen.«