OLG Zweibrücken - Beschluß vom 30.07.1998
5 WF 71/98
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4, § 124 Nr. 2 Alt. 2;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1998, 398
FuR 1999, 38
JurBüro 1999, 198

OLG Zweibrücken - Beschluß vom 30.07.1998 (5 WF 71/98) - DRsp Nr. 1999/1393

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 30.07.1998 - Aktenzeichen 5 WF 71/98

DRsp Nr. 1999/1393

»Da die zur Überprüfung der fortbestehenden Bedürftigkeit gesetzte Frist zur Vorlage einer Erklärung weder als Notfrist ausgestaltet ist noch mit gesetzlichen Sanktionen bewehrt wird und gemäß § 571 ZPO noch im Beschwerdeverfahren neue Tatsachen vorgebracht werden können, muß der Betroffene auf die Rechtsfolgen, die allein an die Fristversäumung anknüpfen wollen und sich nicht allein aus dem Gesetz ergeben, eindeutig und unmißverständlich hingewiesen werden.