OLG Zweibrücken - Beschluß vom 30.10.1996 (2 WF 63/96) - DRsp Nr. 1997/1524
OLG Zweibrücken, Beschluß vom 30.10.1996 - Aktenzeichen 2 WF 63/96
DRsp Nr. 1997/1524
»1. Der beigeordnete Rechtsanwalt erhält auch dann eine 15/10-Vergleichsgebühr gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 BRAGO, wenn in einer Scheidungsvereinbarung nicht anhängige Folgesachen miterledigt werden, für die kein PKH-Bewilligungsverfahren zur Durchführung eines Rechtsstreits anhängig gemacht wurde.2. Die gemäß § 114ZPO erforderliche Erfolgsaussicht wird durch den angekündigten Vergleichsabschluß indiziert.«