OLG Zweibrücken - Beschluß vom 30.12.1997
2 WF 139/97
Normen:
BSHG § 77 Abs. 2, § 88 ; ZPO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 758
NJW-RR 1998, 1616
OLGReport-Zweibrücken 1998, 132

OLG Zweibrücken - Beschluß vom 30.12.1997 (2 WF 139/97) - DRsp Nr. 1998/16800

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 30.12.1997 - Aktenzeichen 2 WF 139/97

DRsp Nr. 1998/16800

Allein daraus, daß eine Schmerzensgeldrente nach § 77 Abs. 2 BSHG nicht als Einkommen anzusehen ist, kann nicht gefolgert werden, daß ein auf Schmerzensgeldzahlungen beruhendes Vermögen ebenfalls anrechnungsfrei verbleiben muß. Ob und inwieweit ein auf Schmerzensgeldzahlungen beruhendes Vermögen für das Bestreiten von Prozeßkosten einzusetzen ist, ist nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu entscheiden. Der Einsatz von Schmerzensgeld zum Bestreiten der Prozeßkosten ist jedenfalls dann zumutbar, wenn nur ein geringer Teil des Schmerzensgeldes für die Prozeßkosten benötigt wird und die Prozeßkostenhilfe beantragende Partei mit einem Einfamilienhaus weiteres Vermögen hat.

Normenkette:

BSHG § 77 Abs. 2, § 88 ; ZPO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 1998, 758
NJW-RR 1998, 1616
OLGReport-Zweibrücken 1998, 132