OLG Zweibrücken - Beschluß vom 31.05.1994
5 UF 117/93
Normen:
BGB § 812, § 818 Abs. 2, Abs. 4 ; ZPO § 323 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 175
NJW-RR 1995, 841

OLG Zweibrücken - Beschluß vom 31.05.1994 (5 UF 117/93) - DRsp Nr. 1995/2394

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 31.05.1994 - Aktenzeichen 5 UF 117/93

DRsp Nr. 1995/2394

»1. Wird ein Unterhaltsurteil gemäß § 323 ZPO rückwirkend zugunsten des Unterhaltsschuldners abgeändert, also ermäßigt, so kann dieser, soweit er im zeitlichen und sachlich Umfang dieser Ermäßigung Unterhalt gezahlt hat, das Geleistete als ungerechtfertigte Bereicherung, gegebenenfalls als Wertersatz gemäß § 818 Abs. 2 BGB, zurückverlangen. 2. Die Rechtshängigkeit der Abänderungsklage begründet jedoch keine gemäß § 818 Abs. 4 BGB verschärfte Haftung; diese Rechtsfolge wird nur durch eine auf Herausgabe des Erlangten gerichtete Bereicherungsklage ausgelöst, welche - zur Vermeidung eines Kostenrisikos - auch hilfsweise erhoben werden kann. 3. Eine gemäß § 819 Abs. 1 BGB verschärfte Haftung des Unterhaltsgläubigers bezüglich der durch die Abänderung nachträglich rechtsgrundlos gewordenen Unterhaltszahlungen wird nicht schon dadurch begründet, daß ihm während des Abänderungsprozesses die - uneingeschränkte - Fortgeltung der zugrundeliegenden Unterhaltsverurteilung zweifelhaft erschien oder erscheinen mußte. 4. Eine verschärfte Haftung ergibt sich in diesem Falle auch nicht gemäß § 820 Abs. 1 S. 2 BGB nach der Regeln über die Leistung unter Vorbehalt.«

Normenkette:

BGB § 812, § 818 Abs. 2, Abs. 4 ; ZPO § 323 ;
Fundstellen
FamRZ 1995, 175
NJW-RR 1995, 841