OLG Zweibrücken - Urteil vom 03.11.1998
5 UF 64/98
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 112
OLGReport-Zweibrücken 1999, 514

OLG Zweibrücken - Urteil vom 03.11.1998 (5 UF 64/98) - DRsp Nr. 2000/4260

OLG Zweibrücken, Urteil vom 03.11.1998 - Aktenzeichen 5 UF 64/98

DRsp Nr. 2000/4260

Wird die Lebensstellung des Unterhaltsverpflichteten durch dessen Tätigkeit im Baugewerbe (hier: Dachdecker) geprägt, so ist davon auszugehen, dass die Erwerbsmöglichkeiten in der Schlechtwetterzeit eingeschränkt sind. In derartigen Fällen muss der Unterhaltsberechtigte hinnehmen, dass der Unterhaltsverpflichtete regelmäßig die saisonbedingten Einschränkungen seiner Berufsausübung mit Schlechtwettergeld oder Arbeitslosengeld überbrückt.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 2000, 112
OLGReport-Zweibrücken 1999, 514