OLG Zweibrücken - Urteil vom 03.11.1998 (5 UF 64/98) - DRsp Nr. 2000/4260
OLG Zweibrücken, Urteil vom 03.11.1998 - Aktenzeichen 5 UF 64/98
DRsp Nr. 2000/4260
Wird die Lebensstellung des Unterhaltsverpflichteten durch dessen Tätigkeit im Baugewerbe (hier: Dachdecker) geprägt, so ist davon auszugehen, dass die Erwerbsmöglichkeiten in der Schlechtwetterzeit eingeschränkt sind. In derartigen Fällen muss der Unterhaltsberechtigte hinnehmen, dass der Unterhaltsverpflichtete regelmäßig die saisonbedingten Einschränkungen seiner Berufsausübung mit Schlechtwettergeld oder Arbeitslosengeld überbrückt.