OLG Zweibrücken - Urteil vom 06.05.1993
5 UF 124/91
Normen:
BGB § 1610 Abs. 1, Abs. 2, § 1613 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 770

OLG Zweibrücken - Urteil vom 06.05.1993 (5 UF 124/91) - DRsp Nr. 1994/13625

OLG Zweibrücken, Urteil vom 06.05.1993 - Aktenzeichen 5 UF 124/91

DRsp Nr. 1994/13625

Die Verpflichtung des Unterhaltspflichtigen zur Mittragung der Kosten für Nachhilfeunterricht für das unterhaltsberechtigte Kind ist in der Regel nach den Voraussetzungen des Mehrbedarfes zu beurteilen, da ein Sonderbedarf i.S.d. § 1613 Abs. 2 BGB nur dann vorliegt, wenn ein unregelmäßiger und außergewöhnlich hoher Bedarf - überraschend und in der Höhe nicht abschätzbar - auftritt. Ist die Erteilung von Nachhilfeunterricht als erzieherische Förderungsmaßnahme sinnvoll und geboten, ist es aus pädagogischen Gesichtspunkten zu akzeptieren, daß die sorgeberechtigte Mutter - selbst wenn sie als Lehrerin zur Erteilung von Nachhilfeunterricht in der Lage ist - nicht selbst den Nachhilfeunterricht erteilt.

Normenkette:

BGB § 1610 Abs. 1, Abs. 2, § 1613 Abs. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 1994, 770