OLG Zweibrücken - Urteil vom 07.01.1997
5 UF 22/96
Normen:
BGB § 1601, § 1610 Abs. 1 ; ZPO § 97, § 263, § 323 ; GKG § 8 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DRsp I(167)413i
FamRZ 1997, 837

OLG Zweibrücken - Urteil vom 07.01.1997 (5 UF 22/96) - DRsp Nr. 1997/5641

OLG Zweibrücken, Urteil vom 07.01.1997 - Aktenzeichen 5 UF 22/96

DRsp Nr. 1997/5641

»1. Da der Anspruch auf Kindesunterhalt von der (jetzigen) Lebensstellung der Eltern abgeleitet ist, muß das Kind auch wirtschaftliche Folgen aus einer auswärtigen Erwerbstätigkeit des unterhaltsverpflichteten Elternteils mittragen. Das gilt auch für die Mehrkosten einer doppelten Haushaltsführung, wenn der Unterhaltsverpflichtete aus anerkennenswerten persönlichen Gründen seinen Lebensmittelpunkt nicht vollständig an den Ort seiner Arbeitsstelle verlagert. 2. Eine Klageänderung, mit der der in erster Instanz obsiegende Unterhaltsberechtigte im Berufungsverfahren von einer unzulässigen Leistungsklage auf die gebotene Abänderungsklage übergeht, ist sachdienlich, wenn die in erster Instanz fehlenden, für eine Abänderungsklage unabdingbaren Tatsachen im Berufungsverfahren vervollständigt worden sind und auch eine neue, auf ein Prozeßurteil erhobene Klage den gesamten Zeitraum, für den Abänderung verlangt wird, ohne Begrenzung gem. § 323 Abs. 3 ZPO umfassen kann.