OLG Zweibrücken - Urteil vom 08.04.1997 (5 UF 65/96) - DRsp Nr. 1998/125
OLG Zweibrücken, Urteil vom 08.04.1997 - Aktenzeichen 5 UF 65/96
DRsp Nr. 1998/125
»Das minderjährige unverheiratete oder noch in Ausbildung befindliche Kind hat im Gegensatz zum Ehegatten keine Lebensstandardgarantie nach den "ehelichen" Lebensverhältnissen. Das kann (auch im selben Rechtsstreit) zu unterschiedlicher Bemessungsgrundlage führen, etwa bei einer Reduzierung der Arbeitszeiten durch den Unterhaltspflichtigen aus verständlichen, aber nicht zwingenden gesundheitlichen Gründen (Fortschreibung von OLG Zweibrücken, FamRZ 1994, 1488 und OLG Hamm, FamRZ 1997, 310).«