OLG Zweibrücken - Urteil vom 10.03.1998
5 UF 36/97
Normen:
EGBGB Art. 18 Abs. 1 ; GG Art. 103 ; GVG § 184 ; Türk. ZGB Art. 145, Art. 261, Art. 315, Art. 316 ; ZPO § 139, § 261, § 323, § 539 ;
Fundstellen:
DAVorm 1998, 913
FamRZ 1999, 33
OLGReport-Zweibrücken 1998, 408

OLG Zweibrücken - Urteil vom 10.03.1998 (5 UF 36/97) - DRsp Nr. 1999/1410

OLG Zweibrücken, Urteil vom 10.03.1998 - Aktenzeichen 5 UF 36/97

DRsp Nr. 1999/1410

Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit einer Abänderungsklage hat das Gericht auch zu prüfen, ob die Rechtskraftwirkung einer zwischenzeitlich ergangenen ausländischen Entscheidung die abzuändernde inländische Entscheidung berührt. Zwar ist nach § 184 GVG die Gerichtssprache deutsch. Dies gilt aber nur für Erklärungen des Gerichts und gegenüber dem Gericht, insbesondere für Tatsachenvortrag. Beweismittel, also fremdsprachliche Urkunden, sind unmittelbar zu verwerten. Lebt das unterhaltsberechtigte Kind ständig in der Türkei, so bestimmt sich sein Unterhaltsanspruch gemäß Art. 18 Abs. 1 EGBGB nach Art. 315 iVm. Art. 261 Türk. ZGB. Das Maß des Unterhalts bestimmt sich gemäß Art. 316 Türk. ZGB nach dem Bedarf des Berechtigten begrenzt durch die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten. Zur Bestimmung des Bedarfs des in der Türkei lebenden Kindes.

Normenkette: