OLG Zweibrücken - Urteil vom 13.10.1998 (5 UF 54/98) - DRsp Nr. 2000/4261
OLG Zweibrücken, Urteil vom 13.10.1998 - Aktenzeichen 5 UF 54/98
DRsp Nr. 2000/4261
»Einem arbeitslosen Unterhaltspflichtigen kann auch angesonnen werden, einer geringfügigen Beschäftigung nachzugehen, wenn davon zwar ein Teil auf die Leistungen der Arbeitsverwaltung angerechnet würde, mit dem verbleibenden Lohn aber der Unterhalt wenigstens zum Teil aufgebracht werden kann.«Hinsichtlich des Mindestbedarfs ist davon auszugehen, dass dieser dem Regelbedarf entspricht. Einem Unterhaltspflichtigen, der gegenüber seinem minderjährigen Kind gesteigert unterhaltspflichtig ist, ist auch eine einschneidende Veränderung seiner eigenen Lebensgestaltung zumutbar, insbesondere ist ihm zumutbar, einen Ortswechsel vorzunehmen, um seine Leistungsfähigkeit zumindest hinsichtlich des Mindestbedarfes sicherzustellen.