OLG Zweibrücken - Urteil vom 13.10.1998
5 UF 54/98
Normen:
BGB § 1601, § 1603 Abs. 2 ; SGB IV § 8 ; SGB VI § 5 ; SGB III § 27, § 141, § 190, § 194, § 206 ;
Fundstellen:
DAVorm 2000, 067
FamRZ 2000, 308
OLGReport-Zweibrücken 2000, 263

OLG Zweibrücken - Urteil vom 13.10.1998 (5 UF 54/98) - DRsp Nr. 2000/4261

OLG Zweibrücken, Urteil vom 13.10.1998 - Aktenzeichen 5 UF 54/98

DRsp Nr. 2000/4261

»Einem arbeitslosen Unterhaltspflichtigen kann auch angesonnen werden, einer geringfügigen Beschäftigung nachzugehen, wenn davon zwar ein Teil auf die Leistungen der Arbeitsverwaltung angerechnet würde, mit dem verbleibenden Lohn aber der Unterhalt wenigstens zum Teil aufgebracht werden kann.« Hinsichtlich des Mindestbedarfs ist davon auszugehen, dass dieser dem Regelbedarf entspricht. Einem Unterhaltspflichtigen, der gegenüber seinem minderjährigen Kind gesteigert unterhaltspflichtig ist, ist auch eine einschneidende Veränderung seiner eigenen Lebensgestaltung zumutbar, insbesondere ist ihm zumutbar, einen Ortswechsel vorzunehmen, um seine Leistungsfähigkeit zumindest hinsichtlich des Mindestbedarfes sicherzustellen.

Normenkette:

BGB § 1601, § 1603 Abs. 2 ; SGB IV § 8 ; SGB VI § 5 ; SGB III § 27, § 141, § 190, § 194, § 206 ;

Hinweise: