OLG Zweibrücken - Urteil vom 14.01.1997
5 UF 80/96
Normen:
BGB § 1565 Abs. 1, § 1567 Abs. 2 ; ZPO § 629b;
Fundstellen:
DRsp I(166)326c-e
FamRZ 1997, 1212
NJWE-FER 1997, 241

OLG Zweibrücken - Urteil vom 14.01.1997 (5 UF 80/96) - DRsp Nr. 1998/128

OLG Zweibrücken, Urteil vom 14.01.1997 - Aktenzeichen 5 UF 80/96

DRsp Nr. 1998/128

Auch wenn die Bereitschaft zu einer Lebensgemeinschaft - wie im Falle einer sogenannten "Fehl- oder Scheinehe" - nicht vorhanden gewesen wäre, ist für die Feststellung des Scheiterns der Ehe die Prognose notwendig, daß eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr erwartet werden kann. Eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft ist auch dann nicht mehr zu erwarten, wenn sich nur ein Ehegatte endgültig von der Ehe abgewandt hat, wobei es gleichgültig ist, warum dieser Ehegatte die Ehe nicht mehr fortsetzen will, die Gründe des Ehegatten müssen weder vernünftig noch nachvollziehbar sein, vielmehr genügt die subjektive Einstellung.

»Eine nur vorübergehende, auch geschlechtsintime Gemeinsamkeit (hier: knapp ein Monat) unterbricht, wenn es nicht zur Versöhnung kommt, die Trennung der Ehegatten nicht. Die Beweislast für die Versöhnung liegt bei dem Ehegatten, der nicht geschieden werden will. Sind keine Folgesachen anhängig (hier: bei einer kinderlosen Ehe und ehevertraglichem Ausschluß des Versorgungsausgleichs), kann das Berufungsgericht auf die Berufung gegen das den Scheidungsantrag abweisende Urteil des Familiengerichts die Ehescheidung selbst aussprechen.«

Normenkette:

BGB § 1565 Abs. 1, § 1567 Abs. 2 ; ZPO § 629b;
Fundstellen
DRsp I(166)326c-e
FamRZ 1997, 1212
NJWE-FER 1997, 241