OLG Zweibrücken - Urteil vom 15.10.2013
5 UF 117/08
Normen:
BGB § 1578b Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Kaiserslautern, vom 28.04.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 954/95
AG Kaiserslautern, vom 09.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 260/07

Befristung und Herabsetzung des Unterhalts nach langer Ehedauer

OLG Zweibrücken, Urteil vom 15.10.2013 - Aktenzeichen 5 UF 117/08

DRsp Nr. 2014/17267

Befristung und Herabsetzung des Unterhalts nach langer Ehedauer

Bei einer Ehezeit von mehr als 33 Jahren kommt auch 15 Jahre nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags und zehn Jahre nach Rechtskraft der Scheidung die Abänderung einer unbefristeten Unterhaltsvereinbarung nur ausnahmsweise bei einer erheblichen Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien in Betracht. Jedoch entfaltet der Grundsatz der nachehelichen Solidarität zehn Jahre nach Rechtskraft der Scheidung und weitgehender Entflechtung der persönlichen und finanziellen Lebensgestaltung unter Billigkeitsgesichtspunkten die Herabsetzung des geschuldeten Unterhalts (hier: von 138 EUR auf 100 EUR), soweit hierdurch der angemessene Lebensunterhalt beider Parteien gesichert ist.

Tenor

Das Urteil des Senats vom 31. Mai 2011 wird nach teilweiser Aufhebung durch den Bundesgerichtshof gemäß Urteil vom 20. März 2013 geändert und neu gefasst wie folgt:

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Teilanerkenntnis- und Endurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Kaiserslautern vom 9. Juli 2008 teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

1. a) b) c) 2. II. III. IV. V.