OLG Zweibrücken - Urteil vom 17.06.1993
5 UF 52/93
Normen:
GKG § 17 Abs. 1, § 20 Abs. 2 ; ZPO § 2, § 3, § 511a;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 1336

OLG Zweibrücken - Urteil vom 17.06.1993 (5 UF 52/93) - DRsp Nr. 1994/13620

OLG Zweibrücken, Urteil vom 17.06.1993 - Aktenzeichen 5 UF 52/93

DRsp Nr. 1994/13620

Der Rechtsmittelstreitwert in einem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung bestimmt sich gem. §§ 2, 3 ZPO nach dem freien Ermessen des Gerichts und ist anerkanntermaßen am Interesse des Verfügungsklägers auszurichten. Wurde der unterhaltspflichtige Verfügungsbeklagte im Wege der einstweiligen Verfügung zu monatlichen Unterhaltszahlungen für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr verurteilt, so beläuft sich der Wert der Beschwer auf die Hälfte des diesen Zeitraum betreffenden Gesamtbetrages. Der Abschlag von 50% auf den Gesamtbetrag rechtfertigt sich daraus, daß es sich bei dem Verfahren der einstweiligen Verfügung um ein solches nur vorläufiges, nicht der materiellen Rechtskraft fähigen Verfahrens handelt.

Normenkette:

GKG § 17 Abs. 1, § 20 Abs. 2 ; ZPO § 2, § 3, § 511a;
Fundstellen
FamRZ 1993, 1336