OLG Zweibrücken - Urteil vom 19.06.1997
6 UF 145/96
Normen:
BGB § 812, § 818 Abs. 3, Abs. 4 ; ZPO § 717 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 834
OLGReport-Zweibrücken 1997, 318

OLG Zweibrücken - Urteil vom 19.06.1997 (6 UF 145/96) - DRsp Nr. 1998/16808

OLG Zweibrücken, Urteil vom 19.06.1997 - Aktenzeichen 6 UF 145/96

DRsp Nr. 1998/16808

»1. Bei erbrachten, aber nicht geschuldeten Unterhaltsleistungen findet ein Ausgleich grundsätzlich (nur) nach den Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung statt (im Anschluß an BGH, FamRZ 1992, 1152 ff.). 2. Bei der Frage der Entreicherung im Sinne von § 818 Abs. 3 BGB kommt es darauf an, ob der Empfänger die Beträge restlos für seine laufenden Lebensbedürfnisse verbraucht oder sich damit noch in seinem Vermögen vorhandene Werte oder Vorteile verschafft hat. Sind die überzahlten Beträge als verhältnismäßig geringfügig anzusehen, liegt es mehr als nahe, daß diese in die allgemein Lebenshaltungskosten "eingeflossen" sind. 3. Die verschärfte Haftung im Sinne von § 818 Abs. 4 BGB knüpft zeitlich erst an die Rechtshängigkeit der Klage auf Herausgabe des Erlangten (Wertersatz) an. 4. Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Unterhaltsurteil des Familiengerichts nachträglich aufgehoben oder abgeändert, besteht ein Schadensersatzanspruch nach § 717 Abs. 2 ZPO. Diese Haftung setzt allerdings voraus, daß der Unterhaltsschuldner zur Abwendung einer konkret drohenden Zwangsvollstreckung geleistet haben muß. Diese Voraussetzungen hat der Unterhaltsschuldner substantiiert darzulegen; die pauschale Behauptung, "zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geleistet zu haben", ist nicht geeignet, konkreten Sachvortrag zu ersetzen.«