OLG Zweibrücken - Urteil vom 21.01.1997
5 UF 78/95
Normen:
BGB § 1361, § 1420 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 239
NJWE-FER 1997, 170

OLG Zweibrücken - Urteil vom 21.01.1997 (5 UF 78/95) - DRsp Nr. 1997/5637

OLG Zweibrücken, Urteil vom 21.01.1997 - Aktenzeichen 5 UF 78/95

DRsp Nr. 1997/5637

»1. Leben getrenntlebende Eheleute im Güterstand der Gütergemeinschaft, so hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte einen Anspruch auf Mitwirkung des unterhaltsverpflichteten Ehegatten zur Auskehr des Unterhalts aus dem von beiden Ehegatten verwalteten Gesamtgut nur in dem Umfang, als der zur Deckung des Bedarfs benötigte Betrag nicht aus Einkünften gedeckt werden kann, über die der Unterhaltsberechtigte gemäß güterrechtlicher Vereinbarung allein verfügen darf. 2. Eine derartige vom Grundsatz der gemeinsamen Verwaltung des Gesamtguts abweichende Vereinbarungen kann es darstellen, wenn die Ehegatten den anläßlich der Trennung und der bevorstehenden Scheidung vereinnahmten Erlös aus dem zum Gesamtgut gehörenden Familienheim aufteilen, ohne die Gütergemeinschaft insoweit auseinandersetzen zu wollen (Anschluß an OLG München, Urteil vom 19.07.1995 - 12 UF 863/95, FamRZ 1996, 166). 3. Zinseinkünfte aus dem Veräußerungserlös eines Familienheimes können nach Art der Differenzmethode als Perpetuierung des eheprägenden Wohnvorteils nur in Höhe des Anteils des Ehegatten am Wohnwert berücksichtigt werden. Gehören diese Einkünfte (weiterhin) zum Gesamtgut einer Gütergemeinschaft, können sie im übrigen nicht auf den Bedarf angerechnet werden.«

Normenkette:

BGB § 1361, § 1420 ;
Fundstellen
FamRZ 1998, 239
NJWE-FER 1997, 170