OLG Zweibrücken - Urteil vom 21.10.1993
6 UF 61/93
Normen:
ZPO § 323 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp IV(418)279m-n
FamRZ 1994, 1534
NJW 1994, 527

OLG Zweibrücken - Urteil vom 21.10.1993 (6 UF 61/93) - DRsp Nr. 1994/13616

OLG Zweibrücken, Urteil vom 21.10.1993 - Aktenzeichen 6 UF 61/93

DRsp Nr. 1994/13616

War bei dem Erlaß eines Urteils über nachehelichen Unterhalt ein Renteneinkommen aus Erwerbsunfähigkeitsrente des Unterhaltsschuldners bekannt und blieb dieses bei der Unterhaltsberechnung im wesentlichen außer Ansatz, so kann im Wege der Abänderungsklage nicht die Einbeziehung dieser Renteneinkünfte in die Unterhaltsrechnung begehrt werden. Die Abänderung des Unterhaltsurteils kann jedoch wegen zwischenzeitlich eingetretenem Anstiegs der Lebenshaltungskosten begehrt werden, wobei die Berechnungsgrundlagen des mit der Abänderungsklage angegriffenen Urteils zu wahren sind.

Normenkette:

ZPO § 323 Abs. 1 ;

Hinweise:

Zur Berücksichtigung des Anstiegs der allgemeinen Lebenshaltungskosten: BGH, FamRZ 1987, 459 mit krit. Anm. Luthin.

Fundstellen
DRsp IV(418)279m-n
FamRZ 1994, 1534
NJW 1994, 527