OLG Zweibrücken - Urteil vom 27.12.1994
5 UF 69/94
Normen:
BGB § 1601, § 1610 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 1006

OLG Zweibrücken - Urteil vom 27.12.1994 (5 UF 69/94) - DRsp Nr. 1995/6480

OLG Zweibrücken, Urteil vom 27.12.1994 - Aktenzeichen 5 UF 69/94

DRsp Nr. 1995/6480

Der Unterhaltsverpflichtete ist nicht gezwungen ein sog. "Bummelstudium" zu finanzieren. Zur Begründung des Anspruches auf Unterhalt wegen Ausbildung obliegt es einem im Studium befindlichen Kind, darzulegen, was es im einzelnen für den Fortgang seines Studiums unternimmt. Genügt das Kind dieser Obliegenheit nicht, so kann ihm weder eine Überlegungs- noch eine Erfahrungsphase zugebilligt werden, bevor es das Studium endgültig abbricht, dies auch nicht für die Dauer eines laufenden Semesters.

Normenkette:

BGB § 1601, § 1610 Abs. 1, Abs. 2 ;

Hinweise:

Vgl. zur Obliegenheit des Unterhaltsberechtigten, seine Ausbildung mit gehörigem Fleiß und gebotener Zielstrebigkeit zu erledigen BGH - IVb ZR 39/83 - vom 23.05.1984, BGH - IVb ZR 23/ 86 - vom 11.02.1987, sowie OLG Zweibrücken - 6 UF 12/84 - vom 27.09.1984

Fundstellen
FamRZ 1995, 1006