OLG Zweibrücken - Urteil vom 28.07.1998
5 UF 19/98
Normen:
BGB § 1684 ;
Fundstellen:
FuR 1999, 21
OLGR 1999, 36
OLGReport-Zweibrücken 1999, 33

OLG Zweibrücken - Urteil vom 28.07.1998 (5 UF 19/98) - DRsp Nr. 1999/1394

OLG Zweibrücken, Urteil vom 28.07.1998 - Aktenzeichen 5 UF 19/98

DRsp Nr. 1999/1394

Haben zwischenzeitlich geschiedene Eheleute in einem Ehevertrag mit Scheidungsfolgenvereinbarung vereinbart, dass beide Elternteile "zu gleichen Teilen und im Wechsel für den Transport des Kindes (Arbeit und Kosten) zwischen den Wohnungen durch geeignete Maßnahmen zu sorgen" haben, so kann ein Elternteil, wenn der andere Elternteil, der zwischenzeitlich verzogen ist, sich an dem Transport des Kindes zwischen den Wohnungen nicht mehr beteiligt, von diesem die Hälfte der Fahrtkosten erstattet verlangen. Die von den Eheleuten getroffene Vereinbarung kann seitens des verzogenen Ehegatten zumindest dann nicht gekündigt werden, wenn sich der verzogene Ehegatte bei Abschluß der Vereinbarung bewußt war, dass er alsbald von seinem bisherigen Wohnort wegziehen werde.

Normenkette:

BGB § 1684 ;
Fundstellen
FuR 1999, 21
OLGR 1999, 36
OLGReport-Zweibrücken 1999, 33