OLG Zweibrücken - Urteil vom 30.09.1993
5 UF 75/92
Normen:
BGB § 1601, § 1610 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 1488
NJW-RR 1995, 69

OLG Zweibrücken - Urteil vom 30.09.1993 (5 UF 75/92) - DRsp Nr. 1995/2002

OLG Zweibrücken, Urteil vom 30.09.1993 - Aktenzeichen 5 UF 75/92

DRsp Nr. 1995/2002

Ist der Barunterhaltspflichtige minderjährigen, unverheirateten Kindern gegenüber zum Barunterhalt verpflichtet, so müssen sich diese, sofern ihr Mindestunterhalt gewahrt ist, eine vorübergehende, deutliche Einkommensminderung des Unterhaltspflichtigen, die daraus folgt, daß der Barunterhaltspflichtige eine bislang ausgeübte Tätigkeit als leitender Angestellter aufgibt, um sich als Rechtsanwalt selbständig zu machen, hinnehmen. Für unterhaltsberechtigte, minderjährige Kinder besteht - im Gegensatz zum geschieden Ehegatten, dessen Bedarf sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen bemißt - keine Garantie des Lebensstandards. Ihr Bedarf richtet sich infolge ihrer vom Barunterhaltspflichtigen abgeleiteten Lebensstellung nach dessen jeweiliger wirtschaftlicher Situation. Sie nehmen daher sowohl an Verbesserungen als auch Verschlechterungen teil (vgl. OLG Frankfurt/M., FamRZ 1990, 786 = NJW 1990, 1477). Ihnen steht daher auch kein Anspruch gegen den Barunterhaltspflichtigen darauf zu, daß dieser seine bislang ausgeübte Tätigkeit fortführt, eine gleich hoch bezahlte Stelle annimmt oder für den Fall der mit dem Berufswechsel verbunden Minderung des Einkommens Rücklagen bildet, um den Unterhalt in der bisherigen Höhe weiter zahlen zu können.

Normenkette:

BGB § 1601, § 1610 Abs. 1 ;

Hinweise: