BVerfG - Beschluß vom 30.07.2003
1 BvR 1587/99
Normen:
OEG § 1 Abs.1 S. 1, Abs.8 S. 1 ; BVG § 38 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DVBl 2004, 36
FamRZ 2003, 1729
NJW 2003, 3691
NVwZ 2004, 339
Vorinstanzen:
BSG, vom 28.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen B 9 VG 5/98 R
SG Darmstadt, vom 10.06.1998 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 VG 2282/97

Opferentschädigung für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

BVerfG, Beschluß vom 30.07.2003 - Aktenzeichen 1 BvR 1587/99

DRsp Nr. 2003/12502

Opferentschädigung für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ohne Kinder im Rahmen der Entschädigung für Opfer von Gewalttaten nicht Eheleuten gleichstellt und eine Versorgung des hinterbliebenen Partners im Falle des gewaltsamen Todes des anderen Partners nicht vorsieht.

Normenkette:

OEG § 1 Abs.1 S. 1, Abs.8 S. 1 ; BVG § 38 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Gewährung von Witwenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz in Fällen, in denen einer der beiden Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ohne Kinder Opfer einer Gewalttat geworden ist.