LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 02.07.2009
1 Ta 113 e/09
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 1; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, 1 Ca 416 c/09 vom 16.04.2009,

Ordentlicher Rechtsweg bei Kündigungsstreit unter Eheleuten

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.07.2009 - Aktenzeichen 1 Ta 113 e/09

DRsp Nr. 2009/16546

Ordentlicher Rechtsweg bei Kündigungsstreit unter Eheleuten

1. Soll aufgrund einer notarieller Vereinbarung unter Eheleuten eine "Nettogehalt" gezahlt werden, wird allein dadurch kein Arbeitsverhältnis begründet, wenn die Gehaltszahlung offensichtlich nicht für eine Arbeitsleistung gezahlt wird sondern eine Unterhaltszahlung darstellt. 2. Für die Beurteilung des Status eines Arbeitnehmers kommt es nicht entscheidend auf die sozialversicherungsrechtliche und steuerliche Behandlung an; denn auch dann, wenn zur Vermeidung von Unterhaltszahlungen "Gehalt" gezahlt wird, müssen Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden.

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 16.04.2009, Az: 1 Ca 416 c/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 1; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I. Die Parteien streiten um die Eröffnung des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten. Bei den Parteien handelt es sich um getrennt lebende Eheleute. Sie schlossen am 20.11.2008 eine notarielle Vereinbarung. In § 1 dieses Vertrags heißt es unter der Überschrift "Firma/Vermögen":

I. Die Erschienenen haben das Einzelunternehmen A. aufgebaut, welches der Ehefrau als Alleininhaberin gehört.