BGH - Beschluss vom 19.02.2014
XII ZB 165/13
Normen:
FamFG § 89; BGB § 1837 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
FGPrax 2014, 117
FamRB 2014, 206
FamRZ 2014, 732
FuR 2014, 347
FuR 2014, 4
MDR 2014, 618
Vorinstanzen:
AG Pößneck, vom 02.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen FH 3/12
OLG Jena, vom 04.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 WF 662/12

Ordnungsgeld gegen das Jugendamt bei Verstoß gegen eine Umgangsvereinbarung bzgl. eines Kindes und eines Elternteils

BGH, Beschluss vom 19.02.2014 - Aktenzeichen XII ZB 165/13

DRsp Nr. 2014/4696

Ordnungsgeld gegen das Jugendamt bei Verstoß gegen eine Umgangsvereinbarung bzgl. eines Kindes und eines Elternteils

a) Gegen das Jugendamt, das in seiner Eigenschaft als Amtsvormund an einem gerichtlich gebilligten Umgangsvergleich beteiligt ist, kann im Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Dass im Rahmen der - dem Rechtspfleger übertragenen - Aufsicht über die Amtsführung des Vormunds die Festsetzung eines Zwangsgelds gegen das Jugendamt gesetzlich ausgeschlossen ist, steht dem nicht entgegen.b) Das Jugendamt kann als Verpflichteter einer vollstreckbaren Umgangsvereinbarung eine Vollstreckung nur abwenden durch den detaillierten Vortrag und Nachweis seiner Bemühungen, das Kind und ggf. die Pflegeltern für die Durchführung der vereinbarten Umgangskontakte zu motivieren und dabei zu unterstützen.c) Die Klärung, worauf eine vom Kind erklärte Ablehnung von Umgangskontakten beruht und ob diese bei der Kindeswohlbetrachtung ausschlaggebend ist, darf grundsätzlich nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden, sondern ist dem Erkenntnisverfahren vorbehalten, das ggf. die Abänderung der getroffenen Umgangsregelung zum Gegenstand haben muss (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533).

Tenor