OLG Karlsruhe - Beschluss vom 24.10.2025
16 WF 98/25
Normen:
FamFG § 89 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2026, 396
FamRZ 2026, 551
Vorinstanzen:
AG Mannheim, vom 21.07.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 1270/24

Ordnungsgeld gegen einen umgangswilligen Vater wegen einer Fehlinterpretation der Umgangsregelung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.10.2025 - Aktenzeichen 16 WF 98/25

DRsp Nr. 2025/14617

Ordnungsgeld gegen einen umgangswilligen Vater wegen einer Fehlinterpretation der Umgangsregelung

Kein Ordnungsgeld gegen einen umgangswilligen Vater, der das Kind wegen einer Fehlinterpretation der Umgangsregelung nicht von der Schule abholt, wenn diese Interpretation ersichtlich seinen eigenen Interessen zuwiderläuft.

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Vaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim vom 21.07.2025 - 4 F 1270/24 - aufgehoben. Der Antrag der Mutter vom 24.06.2025 auf Verhängung von Ordnungsmitteln wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

Normenkette:

FamFG § 89 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Vater wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die Verhängung eines Ordnungsgelds wegen der Zuwiderhandlung gegen eine Umgangsregelung.

Die beteiligten Eltern der Kinder E. G. und S. G., sind seit Januar 2024 getrennt lebende Eheleute. Die Kinder leben seitdem im Haushalt der Mutter. Die Eltern stritten gerichtlich um das Sorgerecht für die Kinder, das durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim im Teilbereich Aufenthaltsbestimmung der Mutter zugesprochen wurde (Beschluss vom 17.06.2024, Az. 4 F 1269/24). Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Vaters blieb ohne Erfolg (Senatsbeschluss vom 28.02.2025, Az. 16 UF 112/24).