1. Auf die sofortige Beschwerde des Vaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim vom 21.07.2025 -
2. Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
I.
Der Vater wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die Verhängung eines Ordnungsgelds wegen der Zuwiderhandlung gegen eine Umgangsregelung.
Die beteiligten Eltern der Kinder E. G. und S. G., sind seit Januar 2024 getrennt lebende Eheleute. Die Kinder leben seitdem im Haushalt der Mutter. Die Eltern stritten gerichtlich um das Sorgerecht für die Kinder, das durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim im Teilbereich Aufenthaltsbestimmung der Mutter zugesprochen wurde (Beschluss vom 17.06.2024, Az.
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