OLG Hamm - Beschluss vom 24.01.2022
13 WF 210/21
Normen:
FamFG § 89 Abs. 4; ZPO §§ 567 ff.;
Fundstellen:
FamRB 2022, 224
FuR 2022, 281
MDR 2022, 522
NJW-RR 2022, 872
Vorinstanzen:
AG Bochum, - Vorinstanzaktenzeichen 69 F 83/16

Ordnungsgeld wegen Verstoßes gegen eine gerichtlich gebilligte UmgangsvereinbarungSchuldhafte Zuwiderhandlung gegen eine vereinbarte FerienregelungUnvollständige Androhung von Zwangsmitteln

OLG Hamm, Beschluss vom 24.01.2022 - Aktenzeichen 13 WF 210/21

DRsp Nr. 2022/2729

Ordnungsgeld wegen Verstoßes gegen eine gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung Schuldhafte Zuwiderhandlung gegen eine vereinbarte Ferienregelung Unvollständige Androhung von Zwangsmitteln

Ein Ordnungsgeld wegen Verstoßes gegen eine gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung kann auch dann festgesetzt werden, wenn die vorherige Androhung nur im Hinblick auf das Ordnungsgeld vollständig ist, hinsichtlich der Ordnungshaft dagegen der Hinweis auf die maximale Dauer fehlt (wie OLG Frankfurt, FamRZ 2021, 218). Auch ein Hinweis auf die Exkulpationsmöglichkeit (§ 89 Abs. 4 FamFG) ist nicht erforderlich.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Kindesmutter wird der am 23.11.2021 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bochum teilweise abgeändert.Gegen die Kindesmutter bleibt ein Ordnungsgeld von 500,00 € festgesetzt.Im Übrigen wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und der Antrag des Kindesvaters auf Festsetzung von Ordnungsmitteln zurückgewiesen.

Die weitergehende Beschwerde der Kindesmutter wird zurückgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Vollstreckungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens tragen die Kindesmutter zu 2/3, der Kindesvater zu 1/3.Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500,00 € festgesetzt.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 89 Abs. 4; ZPO §§ 567 ff.;

Gründe

I.