Der Betroffene hat in seiner Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, daß er sich gegen die Bestellung eines Betreuers wenden und die Entscheidung des Landgerichts mit dem nach der Prozeßordnung statthaften Rechtsmittel angreifen will. Dies ist die (unbefristete) weitere Beschwerde (§§ 27 Abs. 1, 69 g Abs. 1 FGG), die der Betroffene formgerecht (§ 29 Abs. 1 FGG) eingelegt hat.
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