OLG Köln - Beschluß vom 16.09.1998
16 Wx 121/98
Normen:
BGB § 1896 ; FGG § 68b Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 873
NJWE-FER 1999, 90
OLGReport-Köln 1999, 38
Vorinstanzen:
LG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 306/98
37 XVII O 92 - AG Bonn,

Ordnungsgemäße Begutachtung; Betreuer

OLG Köln, Beschluß vom 16.09.1998 - Aktenzeichen 16 Wx 121/98

DRsp Nr. 1999/764

Ordnungsgemäße Begutachtung; Betreuer

»Eine ordnungsgemäße Begutachtung vor Anordnung der Betreuung hat nicht stattgefunden, wenn der Gutachter lediglich seinen Eindruck aufgrund eines Gesprächs wiedergibt, das der Betroffene aus völlig anderem Anlaß mit dem Gutachter geführt hat (hier: Besuch des Betroffenen beim Gesundheitsamt, um sich in anderer Angelegenheit Rat zu holen).«

Normenkette:

BGB § 1896 ; FGG § 68b Abs. 1 ;

Gründe:

Der Betroffene hat in seiner Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, daß er sich gegen die Bestellung eines Betreuers wenden und die Entscheidung des Landgerichts mit dem nach der Prozeßordnung statthaften Rechtsmittel angreifen will. Dies ist die (unbefristete) weitere Beschwerde (§§ 27 Abs. 1, 69 g Abs. 1 FGG), die der Betroffene formgerecht (§ 29 Abs. 1 FGG) eingelegt hat.