BGH - Beschluss vom 03.04.2019
XII ZB 311/17
Normen:
FamFG § 107 Abs. 1 S. 1-2; FamFG § 109 Abs. 1 Nr. 2; HZÜ Art. 5; HZÜ Art. 10 Buchst. a);
Fundstellen:
FamRZ 2019, 996
FuR 2019, 410
MDR 2019, 741
NJW 2019, 2940
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 18.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 17 VA 1/16

Ordnungsgemäße und rechtzeitige Mitteilung des verfahrenseinleitenden Dokuments als Voraussetzung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung; Anerkennung des kroatischen Scheidungsurteils in Deutschland hinsichtlich Zustellung

BGH, Beschluss vom 03.04.2019 - Aktenzeichen XII ZB 311/17

DRsp Nr. 2019/6480

Ordnungsgemäße und rechtzeitige Mitteilung des verfahrenseinleitenden Dokuments als Voraussetzung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung; Anerkennung des kroatischen Scheidungsurteils in Deutschland hinsichtlich Zustellung

a) Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung setzt nach § 109 Abs. 1 Nr. 2 FamFG eine sowohl ordnungsgemäße als auch rechtzeitige Mitteilung des verfahrenseinleitenden Dokuments voraus.b) Der Versagungsgrund des § 109 Abs. 1 Nr. 2 FamFG entfällt nicht dadurch, dass der Beteiligte nach Erlangung der Kenntnis von der ausländischen Entscheidung keinen nach der Verfahrensordnung des Ursprungsstaats zulässigen Rechtsbehelf eingelegt hat.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Mai 2017 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

FamFG § 107 Abs. 1 S. 1-2; FamFG § 109 Abs. 1 Nr. 2; HZÜ Art. 5; HZÜ Art. 10 Buchst. a);

Gründe

A.

Die Ehefrau (im Folgenden: Antragstellerin) begehrt die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung eines kroatischen Scheidungsurteils nicht erfüllt sind.