KG - Beschluss vom 22.07.2003
1 VA 27/02
Normen:
4. DVOEheG (österreich) § 2 ; FamRÄndG Art. 7 § 1 Abs. 4 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 328 Abs. 1 Nr. 4 (in der bis zum 31. August 1986 geltenden Fassung) ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 275
KGReport-Berlin 2003, 385

ordre public international

KG, Beschluss vom 22.07.2003 - Aktenzeichen 1 VA 27/02

DRsp Nr. 2003/14127

ordre public international

»1. Ein nach Art. 7 § 1 Abs. 3 S. 2 FamRÄndG Antragsberechtigter kann gegen die Ablehnung des Feststellungsantrags durch die Landesjustizverwaltung gemäß Art. 7 § 1 Abs. 4 FamRÄndG auch dann die Entscheidung des Oberlandesgerichts beantragen, wenn er den Erstantrag nicht gestellt hat (Aufgabe von Senat, FamRZ 1969, 96, 97). 2. Ein Verstoß gegen den anerkennungsrechtlichen ordre public international (hier § 328 Abs. 1 Nr. 4 in der bis zum 31. August 1986 geltenden Fassung) scheidet aus, wenn für den Betroffenen, dessen rechtliches Gehör verletzt worden ist, die Möglichkeit bestand, im Urteilsstaat binnen einer nach den gegeben Umständen noch als angemessen anzusehenden Frist ein Rechtsmittel einzulegen, und er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. 3. Zur Anerkennung einer Entscheidung nach § 2 der 4. DVOEheG (österreich), mit der auf Grund eines Trennungsurteils nach italienischem Recht die Scheidung einer Ehe ausgesprochen wird.«

Normenkette:

4. DVOEheG (österreich) § 2 ; FamRÄndG Art. 7 § 1 Abs. 4 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 328 Abs. 1 Nr. 4 (in der bis zum 31. August 1986 geltenden Fassung) ;

Entscheidungsgründe:

Der Antrag der Beteiligten zu 3) auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß Art. 7 § 1 Abs. 4 und 6 FamRÄndG zulässig.