BGH - Beschluß vom 21.04.1993
XII ZB 96/92
Normen:
DtIranNiederlAbk Art. 8 Abs. 3 S. 2; EGBGB (1986) Art. 6 ; GG Art. 3 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHR EGBGB (1986) Art. 6 Elterliche Sorge 2
DAVorm 1993, 573
EzFamR aktuell 1993, 287
FamRZ 1993, 1053
FuR 1993, 290
IPRax 1993, 336
LM H. 12/93 Art. 6 EGBGB 1986 Nr. 4
MDR 1993, 765
NJW-RR 1993, 962
ZAR 1993, 180

Ordre puplic bei ausländischer Scheidungsfolgereglung

BGH, Beschluß vom 21.04.1993 - Aktenzeichen XII ZB 96/92

DRsp Nr. 1993/2688

Ordre puplic bei ausländischer Scheidungsfolgereglung

»Zur Frage, ob ausländisches Recht, das nach der Scheidung dem Vater die Vermögenssorge für ein eheliches Kind beläßt und nur die Möglichkeit vorsieht, der Mutter die Personensorge zu übertragen, wegen Verstoßes gegen den ordre public (Art. 6 EGBGB; hier in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG) nicht anzuwenden ist.«

Normenkette:

DtIranNiederlAbk Art. 8 Abs. 3 S. 2; EGBGB (1986) Art. 6 ; GG Art. 3 Abs. 2 ;

I. Der am 12. Januar 1991 in Berlin-Charlottenburg geborene M. entstammt der am 7. August 1986 vor dem Standesbeamten in Bochum geschlossenen Ehe der Beteiligten zu 1 und 2, die iranische Staatsangehörige schiitischen Glaubens sind. Das Kind besitzt ebenfalls die iranische Staatsangehörigkeit. Die Eltern wohnen zumindest seit ihrem Eheschluß in der Bundesrepublik Deutschland.

Auf den Scheidungsantrag des Vaters (Antragsteller) hat das Amtsgericht - Familiengericht - durch Verbundurteil vom 9. Dezember 1991 die Ehe der Beteiligten geschieden. Die Personensorge für M. einschließlich des Rechts, künftige Unterhaltsansprüche des Kindes geltend zu machen und den Kindesunterhalt in Empfang zu nehmen, hat es der Mutter (Antragsgegnerin) übertragen. Dem Vater hat es die Vermögenssorge mit Ausnahme des Rechts, künftige Unterhaltsansprüche des Kindes geltend zu machen, belassen.