I. Der am 12. Januar 1991 in Berlin-Charlottenburg geborene M. entstammt der am 7. August 1986 vor dem Standesbeamten in Bochum geschlossenen Ehe der Beteiligten zu 1 und 2, die iranische Staatsangehörige schiitischen Glaubens sind. Das Kind besitzt ebenfalls die iranische Staatsangehörigkeit. Die Eltern wohnen zumindest seit ihrem Eheschluß in der Bundesrepublik Deutschland.
Auf den Scheidungsantrag des Vaters (Antragsteller) hat das Amtsgericht - Familiengericht - durch Verbundurteil vom 9. Dezember 1991 die Ehe der Beteiligten geschieden. Die Personensorge für M. einschließlich des Rechts, künftige Unterhaltsansprüche des Kindes geltend zu machen und den Kindesunterhalt in Empfang zu nehmen, hat es der Mutter (Antragsgegnerin) übertragen. Dem Vater hat es die Vermögenssorge mit Ausnahme des Rechts, künftige Unterhaltsansprüche des Kindes geltend zu machen, belassen.
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