BGH - Beschluß vom 14.10.1981
IVb ZB 593/80
Normen:
BGB § 1587 Abs. 1 S. 1, § 1587a Abs. 2 Nr. 1 S. 1, 2, 3, § 1587c Nr. 1 ; ZPO §§ 233, 621e, 521, 522 ;
Fundstellen:
BGHZ 82, 66
FamRZ 1982, 36
MDR 1982, 304
NJW 1982, 224
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg,
AG Weißenburg (Bayern),

Organisation der Fristenkontrolle in einem Anwaltsbüro in Ehe-und Familiensachen; Versorgungsausgleich bei vorzeitiger Versetzung eines Beamten in den Ruhestand

BGH, Beschluß vom 14.10.1981 - Aktenzeichen IVb ZB 593/80

DRsp Nr. 1997/6990

Organisation der Fristenkontrolle in einem Anwaltsbüro in Ehe-und Familiensachen; Versorgungsausgleich bei vorzeitiger Versetzung eines Beamten in den Ruhestand

»a) In Ehe- und Familiensachen durfte ein Rechtsanwalt sich auch im Jahre 1979 nicht ohne weiteres darauf verlassen, daß sein Büropersonal Fristsachen als solche erkennen werde. Für solche Sachen mußte er daher grundsätzlich die Anweisung geben, ihm Eingänge sofort zur Prüfung vorzulegen, ob eine Frist zu wahren sei (im Anschluß an BGH NJW 1980, 2261 = FamRZ 1980, 992). b) Zur Frage, ob im Verfahren zur Regelung des Versorgungsausgleichs die unselbständige Anschlußbeschwerde statthaft ist. c) Wenn ein Beamter vor Ehezeitende wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden ist, wird dem Versorgungsausgleich die tatsächlich gewährte Versorgung zugrundegelegt. Diese wird nach dem Verhältnis des in der Ehezeit verbrachten Teils der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit zu der insgesamt zurückgelegten (beide begrenzt durch die vorzeitige Pensionierung) in den Versorgungsausgleich einbezogen.