AVR-Caritas (Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes) Anlage 1 Abschn. V Abs., h; BAT § 29 Abschn. B Abs. 5 ; BBesG (Bundesbesoldungsgesetz) § 40 Abs. 5 ; DRK-TV (Tarifvertrag über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes) § 29 Abschn. B Abs. 5, 7;
Fundstellen:
AP Nr. 7 zu § 1 TVG Tarifverträge: DRK
BB 1998, 1540
NZA-RR 1999, 162
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Trier (Urteil vom 21. Dezember 1995 - 2 Ca 1530/95),
II. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 13. Juni 1996 - 5 Sa 72/96),
Ortszuschlag nach dem DRK-TV - Gegenkonkurrenzklausel
BAG, Urteil vom 11.11.1997 - Aktenzeichen 3 AZR 600/96
DRsp Nr. 1998/16202
Ortszuschlag nach dem DRK-TV - Gegenkonkurrenzklausel
»1. Der Ehegattenbestandteil des Ortszuschlags (Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und 2) halbiert sich nach § 29 Abschnitt B Abs. 5 des Tarifvertrages über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-TV) nur dann, wenn der Ehegatte des DRK-Angestellten nach den konkreten Verhältnissen einen Anspruch auf Ortszuschlag der Stufe 2 hat. Es kommt nicht darauf an, welchen Ortszuschlag der Ehegatte erhielte, wenn der DRK-Angestellte selbst keinen Anspruch auf Ortszuschlag hätte.2. § 29 Abschnitt B Abs. 5 DRK-TV sieht von einer Kürzung des Ortszuschlags ab, wenn der andere Arbeitgeber den Arbeitnehmern, deren Ehepartner beim DRK beschäftigt ist, keinen Ehegattenbestandteil des Ortszuschlags zahlen muß. Anlage 1 Abschnitt V Abs. h Unterabs. 2 Satz 1 der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) enthält eine derartige Gegenkonkurrenzklausel, die nach § 29 Abschnitt B Abs. 5 DRK-TV zu beachten ist.«
Normenkette:
AVR-Caritas (Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes) Anlage 1 Abschn. V Abs., h; BAT § 29 Abschn. B Abs. 5 ; BBesG (Bundesbesoldungsgesetz) § 40 Abs. 5 ;
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