OLG Karlsruhe - Beschluß vom 06.06.1998
2 UF 221/95
Normen:
SGB VI § 254d, §§ 3, 58, 263, 263a ; VAÜG § 2 Abs. 1 ;

Ostanrechte; Anrecht; angleichungsdynamisches; Entgeltpunkte Ost

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 06.06.1998 - Aktenzeichen 2 UF 221/95

DRsp Nr. 1998/17036

Ostanrechte; Anrecht; angleichungsdynamisches; Entgeltpunkte Ost

»Wann Entgeltpunkte (Ost) vorliegen, ist in § 254d SGB VI geregelt. Werden Sozialleistungen im Beitrittsgebiet bezogen, zu denen Lohnersatzleistungen nach dem Recht der Arbeitsförderung (hier von einem Arbeitsamt im Beitrittsgebiet geförderte Zusatzausbildungsmaßnahmen) wie Arbeitslosenunterstützung und Unterhaltsgeld rechnen, sind gemäß § 254d Abs. 1 Nr. 2 SGB VI Entgeltpunkte (Ost) anzurechnen. Verlegt der Versicherte seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins alte Bundesgebiet (hier im Mai 1992), sind die Zeiten ab Verlegung des Wohnsitzes in die alten Bundesländer mit Entgeltpunkten (West) zuzuordnen, auch wenn der Versicherte der Tätigkeit weiter im Beitrittsgebiet nachgegangen ist. Insoweit gilt anders als bei Pflichtbeitragszeiten aufgrund von Erwerbstätigkeit, für die es grundsätzlich nicht auf den Wohnort, sondern auf den Beschäftigungsort ankommt, das "Territorialprinzip".

Normenkette:

SGB VI § 254d, §§ 3, 58, 263, 263a ; VAÜG § 2 Abs. 1 ;

Gründe: